Die Instrumente in zeitlicher Reihenfolge
Die Textilregulierung steht nicht in einem Gesetz, sondern verteilt sich auf einzelne Instrumente. Genau deshalb sind die Fristen schwer im Kopf zu behalten. Zusammengenommen beschreiben sie eine Verschiebung: Material, das die Wirtschaft bisher unbemerkt verlassen hat, muss künftig belegt werden, Posten für Posten und Stoffstrom für Stoffstrom.
| Datum | Instrument | Was es verlangt | Was sich im Betrieb ändert |
|---|---|---|---|
| 2024-07-18 | ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781 | Rahmen für Ökodesign und den Digitalen Produktpass. | Unmittelbar nichts. Der Rahmen schafft die Ermächtigung, der delegierte Rechtsakt füllt sie aus. |
| 2025-01-01 | § 20 Abs. 2 KrWG, Deutschland | Getrenntsammlung von Alttextilien in Deutschland. | Mengen, die vorher im Restabfall verschwanden, kommen gemischt in die Sammlung. |
| 2025-10-16 | Richtlinie (EU) 2025/1892 | Erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und Schuhe mit ökomodulierten Beiträgen. | Hersteller finanzieren Sammlung und Behandlung. Die Systeme brauchen Nachweise über die Mengen. |
| 2026-07-19 | Zentrales Register der EU für den Digitalen Produktpass | Einrichtung des Registers. Zugleich Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung und Schuhe nach Anhang VII ESPR. | Große Unternehmen brauchen für unverkaufte Ware einen Verwertungsweg statt der Vernichtung. |
| 2026-09-27 | EmpCo, Richtlinie (EU) 2024/825 | Umweltaussagen müssen belegt sein. Geldbußen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten. | Jede Aussage über eine Outputfraktion muss belegt und nicht nur behauptet werden. |
| Frist: 2027-06-17 | Textilgesetz, Deutschland (geplant) | Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung in deutsches Recht. | Systempflichten und Berichtspflichten werden mit festem Stichtag nationales Recht. |
| 2027 | Delegierter Rechtsakt für Textilien (erwartet) | Die konkreten Datenanforderungen an den Produktpass für Textilien. | Daten auf Einzelstückebene werden konkret, zuerst für neu in Verkehr gebrachte Ware. |
Was seit 2025 gilt
Seit dem 1. Januar 2025 verlangt § 20 Abs. 2 KrWG die Getrenntsammlung von Alttextilien in Deutschland. Mehr Textilien entstehen dadurch nicht, verschoben hat sich nur, wohin sie laufen: Ware, die vorher als Restabfall verbrannt wurde, erreicht jetzt eine Infrastruktur, die auf saubereres Inputmaterial ausgelegt war.
Der bvse nennt in seiner Alttextilstudie 2020 eine Sammelmenge von rund 1,3 Mio. Tonnen pro Jahr und bis zu 350 Fraktionen in der Handsortierung; Fashion for Good beziffert die Sortierkosten auf rund 0,68 Euro je Kilogramm.
Am 16. Oktober 2025 ist die Richtlinie (EU) 2025/1892 in Kraft getreten und führt Textilien und Schuhe in der gesamten EU in die erweiterte Herstellerverantwortung. Die Umsetzungsfrist läuft bis zum 17. Juni 2027, mit dem Start der deutschen Systeme wird ab 2028 gerechnet. Der Mechanismus ist aus dem Verpackungsrecht bekannt: Der Inverkehrbringer finanziert die Behandlung, und die Höhe seines Beitrags richtet sich danach, wie das Produkt abschneidet.
Was 2026 dazukommt
Zum 19. Juli 2026 musste die Kommission das zentrale Register der EU für den Digitalen Produktpass einrichten; was dort für Textilien zu hinterlegen ist, entscheidet erst der delegierte Rechtsakt. Am selben Tag trat das Vernichtungsverbot für unverkaufte Bekleidung und Schuhe in Kraft.
Für Sortierbetriebe zählt der zweite Teil: Ware, die eine Marke früher abgeschrieben hätte, braucht jetzt einen Verwertungsweg, und ein guter Teil davon erreicht Sammler, die diese Mengen nicht eingeplant haben.
Ab dem 27. September 2026 gilt EmpCo, die Richtlinie (EU) 2024/825. Unbelegte Umweltaussagen sind dann verboten; bei weitverbreiteten Verstößen reichen die Geldbußen bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen Mitgliedstaaten. Wer eine Sortierfraktion mit einem Argument zu Rezyklatanteil oder Wiederverwendung verkauft, muss dieses Argument nachweisen können.
Textilgesetz und das Eckpunktepapier
Die Umsetzungsfrist für das deutsche Textilgesetz endet am 17. Juni 2027: Bis dahin muss die Richtlinie umgesetzt sein und die erweiterte Herstellerverantwortung eine nationale Form haben. Im selben Jahr wird der delegierte Rechtsakt für Textilien nach dem ESPR erwartet. Beides zusammen macht aus dem Abstrakten das Konkrete: festgelegte Datenfelder, konkrete Berichtspflichten, benannte Verantwortliche.
Wie das Textilgesetz aussehen wird, ist offen. Das Eckpunktepapier des BMUKN zeigt bisher am deutlichsten, in welche Richtung die Umsetzung läuft, und mehr als ein Signal ist es nicht: Wer heute plant, plant auf Grundlage eines Zwischenstands. Belastbar ist nur die Frist. Die Daten, über die später zu berichten sein wird, entstehen auf Linien, die heute laufen.
Ökomodulierte Beiträge und was sie voraussetzen
Ökomodulierte Beiträge, in der Branche auch ökomodulierte Gebühren genannt, machen aus der erweiterten Herstellerverantwortung mehr als eine Abgabe: Wer ein Produkt in Verkehr bringt, das nach festgelegten Kriterien besser abschneidet, zahlt weniger. Das funktioniert so weit, wie jemand die Eigenschaft belegen kann. Ohne prüfbaren Nachweis wird aus der Spreizung eine Selbstauskunft.
Ökomodulierte Beiträge
Beiträge zu einem System der erweiterten Herstellerverantwortung, deren Höhe sich nach Produkteigenschaften richtet: Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil, Langlebigkeit. Wer besser abschneidet, zahlt weniger.
Entscheidend ist nicht die Eigenschaft, sondern ihre Nachweisbarkeit. Eine Spreizung, die niemand prüfen kann, hat keine Lenkungswirkung.
Für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (örE)
Der örE trägt die Sammelpflicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KrWG, in Kraft seit dem 1. Januar 2025. Die Getrenntsammlung von Alttextilien ist damit kommunale Aufgabe, unabhängig davon, ob der örE sie selbst durchführt oder vergibt. Daneben bestehen gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen fort: Für sie entfällt die Überlassungspflicht des § 17 Abs. 1 KrWG nach den Ausnahmen in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4. Dazugekommen ist seit 2025 nicht nur Menge, sondern Streuung: Container mit hohem Fehlwurfanteil und ein Absatzmarkt, der die Mehrmenge langsamer aufnimmt, als sie hereinkommt.
Das Nachweisinstrument, an dem sich künftige Textilsysteme voraussichtlich orientieren, heißt Mengenstromnachweis: die Dokumentation, welche Mengen erfasst, welchen Verwertungswegen sie zugeführt und welche Quoten damit erreicht wurden. Im Verpackungsrecht führen ihn die dualen Systeme, geprüft von registrierten Sachverständigen; ein örE weist seine Mengen bisher über Abfallbilanzen aus. Ein Mengenstromnachweis beantwortet die Frage je Lieferung, ökomodulierte Beiträge und der Produktpass stellen dieselbe Frage je Einzelstück.
Für einen örE ändert ein prüfbarer Datensatz dreierlei. Ausschreibungen lassen sich an nachweisbaren Eigenschaften der Ware ausrichten statt an Tonnage allein. Die Berichterstattung gegenüber der zuständigen Behörde stützt sich auf Datensätze mit dokumentierter Herkunft statt auf Schätzungen. Und wenn ein System künftig Sortiertiefe honoriert, kann die Kommune belegen, was sie geleistet hat.
Was jede Regel voraussetzt
Wer die sieben Zeilen der Tabelle noch einmal liest, findet eine Gemeinsamkeit. Jede Regel setzt Daten über einzelne Kleidungsstücke und über Stoffströme voraus: woraus ein Kleidungsstück besteht, woher es kommt, was darüber behauptet wurde, wohin es gegangen ist. Keine dieser Regeln erzeugt diese Daten.
Für Ware, die nach dem delegierten Rechtsakt in Verkehr gebracht wird, entsteht der Datensatz beim Hersteller. Für den Bestand, der bereits zirkuliert, gibt es keinen Hersteller in der Pflicht, und dieser Bestand ist der weit überwiegende Teil dessen, was durch eine Sortieranlage läuft. Vorhanden ist an fast jedem Stück nur eines: das Etikett mit Faserzusammensetzung und Pflegekennzeichnung.
Dieses Etikett ist weitgehend geregelt: Die Faserbezeichnungen sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 verbindlich festgelegt, die Pflegesymbole folgen der Norm EN ISO 3758, deren Verwendung freiwillig ist. Gelesen wird es dort, wo das Material liegt, mit einem Konfidenzwert je Feld. Für den Bestand ist es die einzige Quelle, die an nahezu jedem Stück vorhanden ist. Genau daran arbeitet TexFile für Alttextilien: an einem prüfbaren Datensatz je Einzelstück, der einen Produktpass ebenso speist wie die Berichterstattung eines Systems.
Häufige Fragen
Wann startet die EPR für Textilien in Deutschland?
In Deutschland startet die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2025/1892, die bis zum 17. Juni 2027 in deutsches Recht überführt sein muss; vorgesehen ist dafür das Textilgesetz. Die Richtlinie ist am 16. Oktober 2025 in Kraft getreten. Mit dem Start der Systeme wird ab 2028 gerechnet.
Was verlangt § 20 KrWG für Alttextilien?
§ 20 KrWG verlangt seit dem 1. Januar 2025, dass Alttextilien in Deutschland getrennt vom Restabfall erfasst werden. Die Sammelpflicht liegt beim kommunalen Entsorgungsträger (örE). Für Sortierbetriebe bedeutet die Getrenntsammlung mehr und heterogeneres Inputmaterial, weil Ware in die Sammlung kommt, die zuvor in die Verbrennung ging.
Was steht im Textilgesetz 2027?
Zum deutschen Textilgesetz liegt bisher kein Gesetzestext vor; fest steht nur die Frist: Bis zum 17. Juni 2027 muss die Richtlinie (EU) 2025/1892 in deutsches Recht umgesetzt sein. Das Eckpunktepapier des BMUKN zeigt die Richtung, ist aber ein Signal und kein geltendes Recht.
Was ist ein Mengenstromnachweis?
Ein Mengenstromnachweis dokumentiert, welche Mengen erfasst wurden, welchen Verwertungswegen sie zugeführt wurden und welche Quoten daraus folgen. Im Verpackungsrecht führen ihn die dualen Systeme, geprüft von registrierten Sachverständigen; kommunale Entsorgungsträger weisen ihre Mengen bisher über Abfallbilanzen aus. Er beantwortet die Frage je Lieferung.
Quellen
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz · GetrenntsammlungBundesministerium der Justiz
- § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetz · ÜberlassungspflichtenBundesministerium der Justiz
- Richtlinie (EU) 2025/1892 · erweiterte HerstellerverantwortungEUR-Lex
- Verordnung (EU) 2024/1781 · ESPR und Digitaler ProduktpassEUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2024/825 · EmpCo, UmweltaussagenEUR-Lex
- Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 · TextilfaserbezeichnungenEUR-Lex
- EN ISO 3758 · Pflegekennzeichnung mit SymbolenISO
- § 17 Verpackungsgesetz · MengenstromnachweisBundesministerium der Justiz
- Eckpunkte zur erweiterten Herstellerverantwortung für TextilienBundesumweltministerium (BMUKN)
- Alttextilstudie 2020 · Sammlung und Sortierungbvse
- Sorting for Circularity EuropeFashion for Good