Was die Verordnung wirklich verlangt
Der Digitale Produktpass, kurz DPP, geht auf die Ökodesignverordnung zurück, die Verordnung (EU) 2024/1781, in Kraft seit dem 18. Juli 2024. Sie ist eine Rahmenverordnung: Produkte auf dem Binnenmarkt müssen einen Produktpass tragen, die Anforderungen je Produktgruppe legen spätere Rechtsakte fest. Textilien führt der Arbeitsplan der Kommission unter den vorrangigen Gruppen.
Diese Zweiteilung ist wichtiger, als sie klingt. Die Verordnung schreibt keinem Inverkehrbringer vor, welche Felder er zu füllen hat; das tut ein delegierter Rechtsakt für Textilien, und der wird 2027 erwartet. Fest steht heute nur die Form der Pflicht: ein Datensatz zum Produkt, erreichbar über einen Datenträger und adressiert über eine eindeutige Produktkennung.
Daraus folgt nicht, dass bis dahin nichts zu tun wäre. Die Infrastruktur entsteht jetzt, und zwar öffentlich einsehbar; die Teile, die bereits laufen, begrenzen, was der Rechtsakt verlangen kann.
Digitaler Produktpass
Ein maschinenlesbarer Datensatz zu einem einzelnen Kleidungsstück, aufrufbar über einen Datenträger am Produkt und adressiert über eine eindeutige Produktkennung. Diese Kennung wird nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781 im zentralen Register der EU erfasst; die Passdaten selbst liegen beim Wirtschaftsakteur.
Das Register führt die Kennungen, nicht die Inhalte. Und der Pass ist nicht der Code, sondern der Datensatz dahinter.
Die Termine, die schon verstrichen sind
Zwei davon fallen auf denselben Tag. Seit dem 19. Juli 2026 gilt die Registerpflicht nach Artikel 13, und seit demselben Tag dürfen große Unternehmen unverkaufte Bekleidung, Bekleidungszubehör und Schuhe nicht mehr vernichten (Artikel 25 und Anhang VII). Kein Zufall: ein Register, das sich je Einzelstück abfragen lässt, und ein Verbot, Bestände unbemerkt zu entsorgen, sind zwei Seiten derselben Regulierungslogik.
- 18. Juli 2024: Die Verordnung (EU) 2024/1781 tritt in Kraft und schafft die Passpflicht als Rahmen, noch ohne Felder für einzelne Produktgruppen.
- 1. Januar 2025: Die Pflicht zur Getrenntsammlung von Alttextilien nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt und bindet die Entsorgungsträger der öffentlichen Hand.
- 19. Juli 2026: Das zentrale Register der EU für Digitale Produktpässe ist eingerichtet, zugleich gilt das Vernichtungsverbot für große Unternehmen. Für Textilien ändert es vorerst nichts: Ohne delegierten Rechtsakt besteht keine Passpflicht.
- 2027: Der delegierte Rechtsakt für Textilien wird erwartet. Er legt die Informationsanforderungen der Produktgruppe fest; den Geltungsbeginn regelt er selbst.
Erwartet heißt erwartet. Der Rechtsakt ist angekündigt, ein verbindliches Veröffentlichungsdatum gibt es nicht, und danach läuft eine Übergangsfrist, die er selbst festlegt. Auf dieses Datum lässt sich kein Projektplan stützen, auf den Inhalt dagegen schon: Er entsteht in einer Normungsarbeit, die jeder mitlesen kann.
Woher die Datenfelder kommen
Das konkrete Datenmodell entsteht öffentlich. Aus den Textilarbeiten des Projekts CIRPASS-2 liegt ein Arbeitsstand zum Mindestdatensatz vor, also zum Minimum an Attributen, das einen Pass nützlich statt dekorativ macht. Parallel erarbeitet der technische Ausschuss CEN-CENELEC JTC 24 die Normen für Produktkennungen, Datenträger und Zugriffsrechte, auf die der Rechtsakt sich stützen wird.
| Datengruppe | Wofür sie gebraucht wird | Woher sie heute kommt |
|---|---|---|
| Identität | Ein einzelnes Kleidungsstück adressieren, statt einer Produktlinie. | Vom Hersteller vergeben. Fehlt bei allem, was vor artikelgenauen Produktkennungen gefertigt wurde. |
| Zusammensetzung | Entscheiden, ob ein Kleidungsstück recycelbar ist und wozu. | Das Etikett mit den Textilfaserbezeichnungen nach Verordnung (EU) Nr. 1007/2011. |
| Herkunft | Sorgfaltspflichten, Zoll und Angaben zum Ursprung. | Lieferantenerklärungen und, soweit angegeben, das Herstellungsland auf dem Etikett. |
| Besorgniserregende Stoffe | Verarbeiter warnen, bevor Material in einen Recyclingstrom gelangt. | Chemiedossiers beim Hersteller, selten mit dem Kleidungsstück weitergegeben. |
| Kreislauf und Reparatur | Pflege, Reparierbarkeit und Hinweise für den nächsten Besitzer. | Pflegesymbole nach DIN EN ISO 3758 und Unterlagen des Herstellers. |
| Konformität | Nachweise für ausgelobte Angaben, etwa zum Rezyklatanteil. | Zertifikate und Prüfberichte beim Hersteller und bei Zertifizierungsstellen. |
Ein Blick auf die rechte Spalte genügt: Jede Angabe, die ein Sortierbetrieb oder ein Recyclingbetrieb braucht, steht auf dem Etikett oder liegt bei einem Hersteller ohne Bezug zum heutigen Besitzer.
Produktkennung, Datenträger und Ereignisse
Ein Pass ist nur so gut wie der Dienst, der seine Produktkennung auflöst. GS1 Digital Link macht aus der Kennung auf dem Produkt eine auflösbare Webadresse: Derselbe Code führt Verbraucher zu Pflegehinweisen und Behörden zum Konformitätsnachweis. Wer welches Ziel sehen darf, ist damit nicht geregelt: Das normiert derzeit JTC 24.
Statische Attribute sind nur die Hälfte. EPCIS 2.0 von GS1 beschreibt Ereignisse: wann, wo und warum mit einem Einzelstück etwas geschehen ist. Ein Pass, der nur festhält, was ein Kleidungsstück beim Verlassen der Fabrik war, sagt nichts über die Jahre danach.
Lesbar ist nicht konform
Ein Pass, der sich öffnen lässt, erfüllt damit noch keine Anforderung. SHACL beschreibt Strukturvorgaben, gegen die ein empfangendes System einen Datensatz maschinell prüft: ob die Pflichtfelder vorhanden sind, ob die Werte aus dem zulässigen Vokabular stammen und ob die Beziehungen stimmen. Ohne diese Validierung wird Konformität zur manuellen Prüfarbeit.
Wer was sehen darf
Die Verordnung sieht abgestufte Zugriffsrechte vor. Welche Angabe in welche Stufe fällt, legt nicht sie fest, sondern der Rechtsakt. Der Arbeitsstand aus CIRPASS-2 und JTC 24 ordnet der öffentlichen Stufe Zusammensetzung, Pflege, Herkunft, Rezyklatanteil und besorgniserregende Stoffe zu, der geschützten Stufe Lieferkette, Prüfnachweise und Behandlungshistorie. In dieser Teilung steckt der größte Teil des Umsetzungsaufwands.
Der blinde Fleck
Alles bisher Beschriebene setzt einen Hersteller voraus, der eine Produktkennung vergeben, die Felder gefüllt und einen Datensatz veröffentlicht hat. Für ein Kleidungsstück, das nach Geltungsbeginn in Verkehr gebracht wird, trifft das zu; für alles, was heute im Umlauf ist, nicht.
In Deutschland werden nach Angaben des bvse jährlich rund 1,3 Millionen Tonnen Alttextilien gesammelt, und die Handsortierung erreicht eine Sortiertiefe von bis zu 350 Fraktionen. Nach Zahlen der Ellen MacArthur Foundation (2017) wird weniger als ein Prozent des Materials für Bekleidung wieder zu Bekleidung. Ein Kleidungsstück aus dem Jahr 2019 läuft 2032 noch durch die Sortierung, und über dieses Stück sagt die Passpflicht nichts.
Das ist die strukturelle Lücke: Die Regeln verlangen Daten je Einzelstück, erzeugen aber keine Daten für den Bestand, der die realen Stoffströme dominiert. Eine Pflicht ist keine Datenquelle. Jemand muss den Datensatz erzeugen.
Eine Quelle ist bereits vorhanden. Nahezu jedes Kleidungsstück trägt ein Etikett mit Zusammensetzung und Pflegehinweisen. Die Textilfaserbezeichnungen darauf sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 vorgeschrieben, die Pflegesymbole folgen der freiwilligen Norm DIN EN ISO 3758. Wer dieses Etikett auf der Sortierlinie liest, also dort, wo das Material liegt, erzeugt einen belegten Datensatz: mit kalibriertem Konfidenzwert je Feld und einem Rückverweis auf das gelesene Etikett.
Genau daran arbeitet TexFile für Alttextilien: an einer Nachweisebene unter dem Digitalen Produktpass, für Einzelstücke, für die nie jemand einen Pass ausgestellt hat. Der Datensatz entsteht auf der Sortierlinie, aus der Dokumentation, die das Kleidungsstück mitbringt.
Häufige Fragen
Was muss ein Digitaler Produktpass für Textilien enthalten?
Der Inhalt eines Digitalen Produktpasses für Textilien ergibt sich aus zwei Ebenen: Die Verordnung (EU) 2024/1781 setzt den Rahmen, die Informationsanforderungen legt der 2027 erwartete delegierte Rechtsakt fest. Der Arbeitsstand aus CIRPASS-2 nennt Identität, Zusammensetzung, Herkunft, besorgniserregende Stoffe, Kreislauf und Reparatur sowie Konformitätsnachweise.
Ab wann gilt die Pflicht zum Produktpass für Textilien?
Ein verbindlicher Stichtag für die Passpflicht bei Textilien steht noch nicht fest. Die Verordnung (EU) 2024/1781 ist seit dem 18. Juli 2024 in Kraft, die Registerpflicht gilt seit dem 19. Juli 2026. Der delegierte Rechtsakt für Textilien wird 2027 erwartet; den Geltungsbeginn regelt er über eine Übergangsfrist selbst.
Was ist das zentrale Register der EU für digitale Produktpässe?
Das zentrale Register der EU ist ein Verzeichnis nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2024/1781. Es führt die eindeutigen Produktkennungen und die Angaben, mit denen Behörden einen Pass zuordnen; die Passdaten selbst bleiben beim Wirtschaftsakteur. Die Registerpflicht gilt seit dem 19. Juli 2026, für Textilien greift sie später.
Was ist ein delegierter Rechtsakt für Textilien?
Ein delegierter Rechtsakt für Textilien legt fest, welche Informationen ein Produktpass tragen muss, in welcher Form sie vorliegen und wer welche Stufe lesen darf. Er wird 2027 erwartet und bestimmt den Geltungsbeginn selbst. Bis dahin ist die Richtung an der Normungsarbeit ablesbar, nicht am Verordnungstext.
Gilt der digitale Produktpass für gebrauchte Kleidung ohne Kennzeichnung?
Nein, gebrauchte Kleidung ohne Kennzeichnung braucht keinen Digitalen Produktpass: Die Pflicht knüpft an das Inverkehrbringen an, vorhandener Bestand wird nicht rückwirkend erfasst. Sortierbetriebe, Recycler und Wiederverkäufer brauchen dieselben Angaben trotzdem. Zurückgewinnen lassen sie sich aus den Etiketten, die jedes Kleidungsstück bereits trägt.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1781 · Ökodesignanforderungen für nachhaltige ProdukteEUR-Lex
- Ökodesign für nachhaltige Produkte und der Digitale ProduktpassEuropäische Kommission
- CIRPASS-2 · Projektergebnisse zum Digitalen ProduktpassCIRPASS-2
- Normungsarbeit zum Digitalen ProduktpassCEN-CENELEC
- GS1 Digital Link StandardGS1
- EPCIS und CBV 2.0 StandardGS1
- Shapes Constraint Language (SHACL)W3C
- Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 über Textilfaserbezeichnungen und KennzeichnungEUR-Lex
- § 20 Kreislaufwirtschaftsgesetz · Pflicht zur GetrenntsammlungBundesministerium der Justiz
- Alttextilien · Mengen in Sammlung und Sortierung in Deutschlandbvse
- A New Textiles Economy · redesigning fashion's futureEllen MacArthur Foundation